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§ 4 LOG – Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

(1)Der Ministerpräsident und die Ministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.

(2)Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LOG – Gesetz Nr. 883 Landesorganisationsgesetz (LOG) Vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 – SL

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