1. 61

§ 61 KSVG – Anordnungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten

(1)1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Gemeinderats anzuordnen. 2In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Gemeinderat zu unterrichten. 3Der Gemeinderat kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.

(2)Absatz 1 findet auf Angelegenheiten, über die ein Ausschuss oder der Ortsrat beschließt, entsprechende Anwendung.

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KSVG – Gesetz Nr. 788 - Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - Vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 – SL

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