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§ 21 JAO – Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz

(1)Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird - sofern sie/er nicht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG einem Arbeitsgericht zugewiesen wird - für die gesamte Dauer des Ausbildungsabschnitts einem Amtsgericht oder einem Landgericht zugewiesen.

(2)Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll das Verfahren in Zivilsachen erster Instanz gründlich kennen lernen.

(3)1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll richterliche Entscheidungen entwerfen und sich im Vortrag üben. 2Sie/Er soll an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen, soweit es der Ausbildung förderlich ist. 3Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen.

(4)§ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5)Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch damit betraut werden, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und mündliche Verhandlungen zu leiten sowie alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.

(6)Während der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch lernen, Sach- und Streitstand eines tatsächlich und rechtlich nicht einfachen Falles in einem Bericht zweckmäßig und übersichtlich zu ordnen und die Entscheidung des Gerichts in einem erschöpfenden Gutachten vorzubereiten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAO – Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 – SL

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