(1)Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird - sofern sie/er nicht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG einem Arbeitsgericht zugewiesen wird - für die gesamte Dauer des Ausbildungsabschnitts einem Amtsgericht oder einem Landgericht zugewiesen.
(2)Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll das Verfahren in Zivilsachen erster Instanz gründlich kennen lernen.
(3)1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll richterliche Entscheidungen entwerfen und sich im Vortrag üben. 2Sie/Er soll an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen, soweit es der Ausbildung förderlich ist. 3Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen.
(4)§ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5)Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch damit betraut werden, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und mündliche Verhandlungen zu leiten sowie alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.
(6)Während der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch lernen, Sach- und Streitstand eines tatsächlich und rechtlich nicht einfachen Falles in einem Bericht zweckmäßig und übersichtlich zu ordnen und die Entscheidung des Gerichts in einem erschöpfenden Gutachten vorzubereiten.