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§ 15 JAO – Einsicht in die Prüfungsakten

1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesprüfungsamtes. 3Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesprüfungsamt zu stellen.

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JAO – Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 – SL

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