1. 21

§ 21 VVKVO – Unrichtige Sachbehandlung, Härteklausel

(1)Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2)Die Vollzugs- oder Vollstreckungsbehörde kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz absehen, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VVKVO – Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) Vom 18. September 2017 – SH

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