(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine öffentliche Straße entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;
entgegen den §§ 29 bis 31 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzieht;
entgegen § 33 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
entgegen § 39 a Vorarbeiten und Vermessungsarbeiten sowie das vorübergehende Anbringen von Markierungszeichen nicht duldet;
die ihr oder ihm durch eine Satzung nach § 45 Abs. 3 auferlegte oder von ihr oder ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt;
eine von ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 nicht beseitigt;
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.