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§ 56 StrWG – Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine öffentliche Straße entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;

2.

entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;

3.

entgegen den §§ 29 bis 31 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;

4.

die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;

5.

Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzieht;

6.

entgegen § 33 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;

7.

entgegen § 39 a Vorarbeiten und Vermessungsarbeiten sowie das vorübergehende Anbringen von Markierungszeichen nicht duldet;

8.

die ihr oder ihm durch eine Satzung nach § 45 Abs. 3 auferlegte oder von ihr oder ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt;

9.

eine von ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 nicht beseitigt;

10.

entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.

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StrWG – Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 – SH

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