1. 62

§ 62 SchulG – Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1)1Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus.

(2)1Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen. 2Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.

(3)1An Schulen in Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine Schülervertretung nach § 81 vorhanden ist. 2Beauftragte von Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)1Die Schulkonferenz besteht an Schulen

1.

mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht,

2.

mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn,

3.

mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf,

4.

mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn

Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. 2Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. 3Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. 4Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn; an Förderzentren mit einer Elterngruppe gemäß § 78a Absatz 1 ist für die Bildung einer Schulkonferenz aus Lehrkräften und Eltern (§ 78a Absatz 3 Satz 2) maßgebend die Zahl der durch das Förderzentrum innerhalb der Aufgaben gemäß § 45 Absatz 1 unterstützten Schülerinnen und Schüler. 5Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals und der Verwaltungskräfte sowie insbesondere in Berücksichtigung der besonderen Anliegen der schulischen Ganztagsangebote eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten nach § 34 Absatz 6 sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. 6Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte ist Mitglied mit beratender Stimme, soweit nicht eine sozialpädagogische Fachkraft als Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte zum stimmberechtigten Mitglied der Schulkonferenz gewählt worden ist.

(5)1Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe sieben erreicht haben. 2Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein.

(6)1An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. 2Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die einzelnen Schularten.

(7)1Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt deren Geschäfte. 2Im Falle der Verhinderung gilt dies für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. 3Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind, für die Dauer von zwei Schuljahren von den Lehrkräften gewählt. 4Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat.

(8)1Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. 2Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. 3Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem obersten Beschlussorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt; das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. 4Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler die Schule verlässt.

(9)Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

(10)1Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. 2Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(11)1Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. 3Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht.

(12)1Soweit nicht über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird, können in den Fällen von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zu zwei und in den Fällen von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 bis zu drei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher aus den Jahrgangstufen 5 und 6 an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 2In der Sitzung der Schulkonferenz gelten sie als Mitglieder der Schulkonferenz. 3Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher stimmen sich ab, wer an der jeweils nächsten Sitzung der Schulkonferenz teilnimmt.

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SchulG – Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007 – SH

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