1. 21

§ 21 SchulG – Erfüllung der Schulpflicht

(1)1Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. 2Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2)1Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. 2Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG – Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007 – SH

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