1. 127

§ 127 SchulG – Lehr- und Lernmittel

1Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. 2Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

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SchulG – Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007 – SH

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