1. 10

§ 10 POG – Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Polizei

(1)1Das Innenministerium kann, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, Personen mit deren Einwilligung

1.

zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,

2.

zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse verursacht worden sind, Seuchen, Bränden, Explosionen oder schweren Unfällen

zu Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten der Polizei bestellen. 2Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

(2)1Die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Polizei haben im Rahmen ihres Auftrages die den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zustehenden Befugnisse. 2Dies gilt nicht für die Befugnis zum Waffengebrauch.

(3)Das Innenministerium kann auf Antrag im Einzelfall bestimmen, dass Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Bedienstete, die, ohne Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter zu sein, mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben.

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POG – Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG) Vom 12. November 2004 – SH

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