1. 334

§ 334 LVwG – Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit

Soweit in Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts Polizeibehörden oder die Polizei als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, nehmen die in diesem Gesetz bezeichneten Ordnungsbehörden oder die Polizei nach Maßgabe der §§ 164 und 168 diese Zuständigkeit wahr.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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