Soweit in Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts Polizeibehörden oder die Polizei als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, nehmen die in diesem Gesetz bezeichneten Ordnungsbehörden oder die Polizei nach Maßgabe der §§ 164 und 168 diese Zuständigkeit wahr.