1. 329

§ 329 LVwG – Örtliche Bekanntmachung und Verkündung

1Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. 2Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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