1. 323

§ 323 LVwG – Einwohnerzahl

(1)Soweit nach diesem Gesetz das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.

(2)Ein Rückgang unter die bestimmte Einwohnerzahl ist solange unbeachtlich, als die Landesregierung durch Verordnung nichts anderes bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.