1. 322

§ 322 LVwG – Rechtsbehelfe, Kosten

(1)Für die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen sowie für die Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt oder gegen die ihr zugrundeliegende Forderung gilt § 248 entsprechend.

(2)1Für die Kosten der Vollstreckungshandlungen gilt § 249 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann. 2Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlaß einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten von Vollstreckungshandlungen. 3Dabei kann bestimmt werden, daß die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem Träger der Vollstreckungsbehörde den durch Verwaltungsgebühren nicht gedeckten Verwaltungsaufwand erstatten. 4Der Erstattungsbetrag kann pauschal festgesetzt werden.

(3)Im Falle der Vollstreckungshilfe für eine Behörde mit Sitz außerhalb des Landes hat die ersuchende Behörde die nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten zu ersetzen, sofern in ihrem Sitzland eine von § 35 abweichende und für die schleswig-holsteinischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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