320

§ 320 LVwG

Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend

1.

für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,

2.

wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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