(1)1Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz beitreibbar und bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. 2Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Verfügungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.
(2)Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht schriftlich bekanntgegeben worden und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.