1. 297

§ 297 LVwG – Früchte auf dem Halm

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Sie können getrennt oder ungetrennt versteigert werden. 3Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sie ernten zu lassen, wenn sie oder er sie getrennt versteigern will.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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