(1)1Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. 2Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner damit einverstanden erklärt hat oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer wesentlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßig hohe Kosten längerer Aufbewahrung oder Unterhaltung zu vermeiden.
(2)1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Gemeinde - in amtsangehörigen Gemeinden des Amtes - der Versteigerung beizuwohnen.