1. 291

§ 291 LVwG – Anschlußpfändung

(1)1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, daß sie oder er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. 2Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. 3Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2)1Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde, durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur Vollstreckung berechtigte Stelle erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 2Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle hat die gleiche Pflicht, wenn sie oder er eine Sache pfändet oder pfänden läßt, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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