(1)1Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 275) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von § 281 a sofort abnehmen. 2§ 802 f Abs. 5 und 6 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.
(2)Widerspricht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner einer sofortigen Abnahme, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 281 a; der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802 f Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) bedarf es nicht.