288

§ 288 LVwG

Ausschluß der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder der veräußerten beweglichen Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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