1. 267

§ 267 LVwG – Vollstreckung gegen Dritte

1Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Nießbraucherinnen oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu der Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. 2Die §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748, 778, 779 und 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden, jedoch tritt an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels die Anordnung nach Satz 1.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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