Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Nießbraucherinnen oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu der Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden.