(1)Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
(2)Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.
(3)Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen außerdem nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das relativ mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
Fußnoten[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen und praktische Anwendung der Vorschriften zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bis zum 19. März 2024 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 251 Absatz 4 Variante 2, § 256 Absatz 2 Variante 1 und § 258a treten am 19. März 2024 außer Kraft. - Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2024 (GVOBl. S. 88).”]