1. 258a

§ 258a LVwG – Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten

(1)Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.

(2)Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.

(3)Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen außerdem nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.

(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das relativ mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

Fußnoten
**)

[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen und praktische Anwendung der Vorschriften zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bis zum 19. März 2024 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 251 Absatz 4 Variante 2, § 256 Absatz 2 Variante 1 und § 258a treten am 19. März 2024 außer Kraft. - Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes aufgehoben durch Gesetz vom 23. Februar 2024 (GVOBl. S. 88).”]

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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