1. 256a

§ 256a LVwG – Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch

(1)1Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen gebraucht werden. 2Sprechen Tatsachen dafür, dass bei dem Gebrauch von Sprengmitteln Personen geschädigt werden können, dürfen Sprengmittel nur gebraucht werden

1.

um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder

2.

um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2)1Vor dem Sprengmittelgebrauch nach Absatz 1 ist zu warnen. 2§ 259 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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