(1)1Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen gebraucht werden. 2Sprechen Tatsachen dafür, dass bei dem Gebrauch von Sprengmitteln Personen geschädigt werden können, dürfen Sprengmittel nur gebraucht werden
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2)1Vor dem Sprengmittelgebrauch nach Absatz 1 ist zu warnen. 2§ 259 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.