(1)1Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. 2Kosten sind Gebühren und Auslagen.
(2)Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
(3)1Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. 2Die Kostenordnung hat zu regeln, wann die Kostenpflicht entsteht und welche Kosten erhoben werden.
(4)1Für die Gebühren muß die Kostenordnung feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Beträge vorschreiben. 2Die Höhe der Gebühren ist so zu bestimmen, daß ihr Gesamtaufkommen die Kosten der Vollzugstätigkeit der Verwaltung nicht übersteigt. 3Dabei ist der Aufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. 4Ist es nicht möglich, feste oder nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende Beträge vorzuschreiben, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.
(5)1Die Kostenordnung bestimmt ferner, welche Auslagen zu erstatten sind. 2Sie kann für die Erstattung bestimmter Auslagen Pauschbeträge festsetzen.