1Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften dieses Abschnitts sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.2Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH
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