1. 246

§ 246 LVwG – Maßnahmen gegen Tiere

1Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften dieses Abschnitts sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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