Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.