222

§ 222 LVwG

Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter

§ 221 findet entsprechende Anwendung, wenn eine dritte Person, die weder nach den §§ 217 bis 219 verantwortlich noch nach § 220 in Anspruch genommen worden ist, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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