173

§ 173 LVwG

Rechtsgrundlage

(1)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei führen die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch.

(2)

Nur soweit solche besonderen Gesetze und Verordnungen fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 174 bis 227.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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