1. 211

§ 211 LVwG – Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen

(1)Hat eine Person eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) sie ihr wegnehmen.

(2)Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Sache bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen läßt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll.

(3)Wird die Sache nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, daß sie nicht wisse, wo die Sache sich befinde.

(4)1Dem Antrag an das Amtsgericht, der herausgabepflichtigen Person die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie eine etwaige Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. 2Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 802 c Abs. 3, § 802 e, § 802 f Abs. 1, 3 und 6, § 802 g Abs. 2, § 802 h Abs. 2, § 802 i, § 802 j Abs. 1 und § 883 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5)1Sichergestellte Sachen sind amtlich zu verwahren. 2Falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht zuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig ist, kann der Zweck der Sicherstellung auf andere Weise gewährleistet werden.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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