(1)1Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.
(2)1Einer festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. 2Ist die festgehaltene Person nicht in der Lage, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so soll die Behörde selbst die Benachrichtigung einer oder eines Angehörigen übernehmen. 3Ist die festgehaltene Person minderjährig, so ist in jedem Falle diejenige Person unverzüglich zu benachrichtigen, der die Sorge für die festgehaltene Person obliegt; ist für die festgehaltene Person eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt, so ist diese oder dieser zu benachrichtigen. 4Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Vorführung dadurch gefährdet wird.
(3)1Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden. 2Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.
(4)§ 181 Absatz 5 gilt entsprechend.