200

§ 200 LVwG

Verfahren bei der Vorführung

(1)
1

Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist.

2

Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2)
1

Einer festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.

2

Ist die festgehaltene Person nicht in der Lage, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so soll die Behörde selbst die Benachrichtigung einer oder eines Angehörigen übernehmen.

3

Ist die festgehaltene Person minderjährig, so ist in jedem Falle diejenige Person unverzüglich zu benachrichtigen, der die Sorge für die festgehaltene Person obliegt; ist für die festgehaltene Person eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt, so ist diese oder dieser zu benachrichtigen.

4

Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Vorführung dadurch gefährdet wird.

(3)
1

Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden.

2

Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.

(4)

§ 181 Absatz 5 gilt entsprechend.

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