194

§ 194 LVwG

Automatisiertes Abrufverfahren

1

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist.

2

Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren.

3

Für die Protokollierung gilt § 188 Absatz 7 entsprechend.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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