(1)1Auskunftsverlangen nach § 180 a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Absatz 6 zuständige Gericht angeordnet werden. 2Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 3Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 5In diesem Fall gilt § 186 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. 6Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 7Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. 8Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180 a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. 9Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 10Die Benachrichtigung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 11Wird die Benachrichtigung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 9 entsprechend.
(2)Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180 a Abs. 4 entsprechend.