172

§ 172 LVwG

Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei

1

Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung.

2

Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verwaltungsvorschrift.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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