169

§ 169 LVwG

Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen.

2

Sie leisten jedoch ihren Dienst in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks, dem sie zugeteilt sind.

3

Soweit sie im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahmen dieser Behörde.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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