149

§ 149 LVwG

Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1)

Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2)
1

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

2

Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

3

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

4

Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

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