(1)Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2)1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3)1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(4)Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.