1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt.2§ 52 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH
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