1. 138a

§ 138a LVwG – Anwendbarkeit

(1)Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2)Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 138 b Abs. 3, 4 und 6, § 138 c Abs. 2 und § 138 e auch dann, wenn sich die antragstellende oder anzeigepflichtige Person unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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