(1)1Das Landesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 2Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richterinnen und Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. 4Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. 5Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. 6Der Termin kann durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2)1Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. 2Eine Richterin oder ein Richter kann ihre oder seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. 3Das Landesverfassungsgericht kann in seinen Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3)Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt zu geben und dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.