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§ 47 LNatSchG – Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

(1)1Unter dem Namen „Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. 2Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. 3Die Stiftung führt das Landessiegel. 4Aufsichtsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.

(2)1Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung in der Satzung

1.

den Erwerb, die langfristige Anpachtung und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushalts von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern,

2.

die Maßnahmen nach Nummer 1 selbst zu betreiben,

3.

für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,

4.

die Grundstücke nach Nummer 2 und 3 zu verwalten und sie den Naturschutzzielen entsprechend zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln.

2Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. 3Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 4Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.

(3)1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. 2Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen.

(4)1Das Stiftungsvermögen ist einschließlich der Zustiftungen zu erhalten. 2Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. 3Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung.

(5)Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung

1.

der Erträge des Stiftungsvermögens,

2.

der Zuwendungen Dritter.

(6)Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

(7)1Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. 2Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(8)1Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. 2Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister berufen. 3Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. 4Der Stiftungsrat erlässt die Satzung, wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(9)1Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. 2Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 3Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

(10)Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.

(11)Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

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LNatSchG – Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 24. Februar 2010 – SH

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