1. 41

§ 41 LNatSchG – Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein

(1)Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von

1.

nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie

2.

Vereinigungen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern,

kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden.

(2)Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss

1.

sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinigungen zu koordinieren,

2.

nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und

3.

aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.

(3)1Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden. 2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.

(4)1Dem Landesnaturschutzverband sind abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG die Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie § 40 Abs. 2 eingeräumt. 2Er berät die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen bei ihren Stellungnahmen im Rahmen ihrer Mitwirkung. 3Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. 4Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.

(5)Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG – Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 24. Februar 2010 – SH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.