(1)1Ein selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. 2Das Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks hat ein Vorkaufsrecht, das nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an die Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden kann. 4Dies gilt nicht, wenn sich ein selbständiges Fischereirecht über mehrere Gewässergrundstücke erstreckt. 5Die Vorschriften der §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2)Ist das selbständige Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, das mit einem Recht Dritter belastet ist, so kann dieses Fischereirecht nur übertragen werden, wenn diese in öffentlich beglaubigter Form zustimmen, es sei denn, ihr Recht wird durch die Übertragung nicht berührt.
(3)Sind mit dem selbständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen der Netze oder zur Rohrnutzung verbunden, so gehen auch diese mit dem Erwerb über.
(4)1Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren selbständigen Fischereirechten belastet, so können diese durch Rechtsgeschäft nur auf eine an dem gleichen Gewässergrundstück fischereiberechtigte Person oder an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. 2Treten hierbei Vermögensnachteile auf, findet § 45 Anwendung. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5)1Beschränkte selbständige Fischereirechte oder Küchenfischereirechte können nur ungeteilt vererbt oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. 2Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(6)Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren beschränkten selbständigen Fischereirechten oder Küchenfischereirechten belastet, so gilt Absatz 5 entsprechend.