1. 42

§ 42 LBG – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

1 (§ 28 BeamtStG)

2Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 3Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf andere Behörden übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG – Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 26. März 2009 – SH

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