1 (§ 28 BeamtStG)
2Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 3Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf andere Behörden übertragen.