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§ 54 GO – Gemeindeversammlung

1In Gemeinden bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die aus den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde bestehende Gemeindeversammlung. 2Den Vorsitz hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

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GO – Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 – SH

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