(1)1Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. 2Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen.
(2)1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird. 2Für ihre oder seine Aufgaben gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Mit Amtsantritt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters sind die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertretenden nach § 33 Abs. 1 und 2 neu zu wählen.
(3)1Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. 2Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. 3Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. 5Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen.