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§ 19 GO – Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit

1Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben. 2Einwohnerinnen und Einwohnern soll dies ermöglicht werden; in einem solchen Fall sind für sie die für das Ehrenamt und die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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GO – Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 – SH

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