(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter, als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats oder als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen der Entscheidung nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47 c Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend macht,
eine Weisung der Gemeinde nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47 c Abs. 3 in Verbindung mit § 25 nicht befolgt oder
ohne triftigen Grund einer Sitzung der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirats fernbleibt.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen der Entscheidung nach § 23 Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend macht oder
eine Weisung der Gemeinde nach § 25 nicht befolgt.
(3)Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats, als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger
es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 Satz 1) oder
vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.
(4)Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.
(5)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(7)1Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. 2Die Ordnungswidrigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter nach den Absätzen 1 und 3, der Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 3 und der weiteren Mitglieder eines Ortsbeirats werden nur auf Antrag der Gemeindevertretung verfolgt. 3Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.