Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
In Anerkennung des Willens der Friesen ihre Sprache und somit ihre Identität auch in Zukunft zu erhalten, im Bewusstsein, dass das Bekenntnis zur friesischen Volksgruppe frei ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Friesen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland keinen Mutterstaat haben, der sich ihnen verpflichtet fühlt und Sorge für die Bewahrung ihrer Sprache trägt, im Bewusstsein, dass der Schutz und die Förderung der friesischen Sprache im Interesse des Landes Schleswig-Holstein liegen, unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes und auf Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein beschließt der Schleswig-Holsteinische Landtag das folgende Gesetz: