(1)Die für die Durchführung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellt der Kreis.
(2)1Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann mit Zustimmung der Landrätin oder des Landrats der allgemeinen unteren Landesbehörde Landesbeamtinnen oder Landesbeamte zuweisen. 2Bedienstete des Kreises können mit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde, Landesbeamtinnen oder Landesbeamte mit Aufgaben des Kreises beschäftigt werden.
(3)Für die dem Kreis durch die allgemeine untere Landesbehörde entstehenden Kosten gilt § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).